Die Erbbescheinigung datiert von einem Zeitpunkt, zu welchem das fragliche Grundstück bereits an Nachkommen der Ehefrau weiterveräussert und mit einer Nutzniessung belastet war. Die Frage, ob es sich bei der Eintragung der Ehefrau als Alleineigentümerin "qua Gesellschaftsvertrag" um einen ausserbuchlichen Erwerb gehandelt hatte (vgl. vorne Erw. 4.2), und dessen Verhältnis zur Universalsukzession waren im Eintragungsverfahren des Beschwerdeführers nicht mehr 2018 Übriges Verwaltungsrecht 335