g).  Nach der Rechtsprechung hat der Grundbuchverwalter die materielle Gültigkeit eines Grundgeschäfts im Grundsatz nicht zu prüfen, indessen hat er die Anmeldung insbesondere abzuweisen, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft offensichtlich nichtig ist (vgl. VGE vom 30. Mai 2017 [WBE.2017.8], Erw. II/1.4 mit Hinweisen).  Für die Begründung von Gesamteigentum im Rahmen der Ehegattengesellschaft bestehen grundsätzlich keine Formvorschriften (vgl. BEAT BRÄM, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten an Grundstücken: