"Wiedereinleitung" bestehen. Selbst wenn Art. 40 GSchG anwendbar wäre, hätte die Wiedereinbringung nicht die Vermeidung von Schwall- und Sunk-Effekten zum Hintergrund (weil mit einer "Spülung" über die Wehrschütze [ein Grundablass fehlt] gar keine Entfernung der Sedimente erreicht werden könnte), sondern die Vermeidung von Kosten; dieser Zweck würde auch durch die Auslegung von Art. 40 GSchG, wie sie das BAFU vornimmt (vgl. BUWAL-Empfehlung Nr. 219, S. 17 ff.) nicht abgedeckt und wäre unzulässig.