Mit diesem Vorgehen wird das Recht, wie es gestützt auf Art. 40 GSchG zugunsten der Kraftwerksbetreiber besteht, wesentlich schonender ausgeübt, was zulässig ist. Im vorliegenden Fall kommt Art. 40 GSchG, wie dargelegt, gar nicht zur Anwendung, weshalb schon aus diesem Grund keine Parallelen zu dieser 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 289