6 GSchG nicht zur Anwendung gelange, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass die Sedimente entnommen werden (d.h. sie verlassen den Gewässerbereich) und über eine rund 2.85 km lange Rohrleitung vom Stausee zur Einmündung der Aare in den Rhein transportiert und dort eingeleitet werden. Ohne die Massnahme würden die Sedimente nicht in den Rhein gelangen. Es liegt eine Wiedereinbringung vor, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen müsste, was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr ergibt sich, dass die projektierte Einleitung der Sedimente mit Art. 6 GSchG nicht vereinbar ist.