Im Sediment, das eingeleitet werden soll, hat es jedoch noch immer Schadstoffe wie z.B. PCB (Polychlorierte Biphenyle) und Schwermetalle drin, mithin Stoffe, die Gewässer verunreinigen können. Hinzu kommt, dass bereits die Einleitung des Sediments allein eine Verunreinigung im Sinne des GSchG darstellt. Soweit das BVU die Ansicht vertritt, die Stoffe seien im Gewässer bereits drin, es gehe um eine Wiedereinleitung, weshalb Art. 6 GSchG nicht zur Anwendung gelange, kann dem nicht gefolgt werden.