Unmittelbar ist das Einbringen, wenn verunreinigende Stoffe direkt ins Wasser geschüttet oder geleitet werden; ein mittelbares Einbringen ist gegeben, wenn ein verunreinigender Stoff über die Kanalisation in ein offenes Gewässer tritt oder wenn der Stoff die Kläranlage, die diesen nicht abbauen konnte, verlässt (Peter Hettich/Tobias Tschumi, in: Peter Hettich/Luc Hansen/Roland Norer, GSchG 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 287