GSchG verbietet Art. 6 GSchG generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. "Einbringen" bedeutet die Beifügung schädlicher Stoffe im festen, flüssigen und gasförmigen Aggregatszustand. Unmittelbar ist das Einbringen, wenn verunreinigende Stoffe direkt ins Wasser geschüttet oder geleitet werden;