40 GSchG (sowie die Ausführungsbestimmung von Art. 42 GSchV) lässt sich das Projekt somit nicht bewilligen. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, bei der Einleitung des ausgebaggerten Materials in den Rhein handle es sich um eine unzulässige Einleitung von Schadstoffen in ein Gewässer. Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Ergänzend zu Art. 3 GSchG verbietet Art.