40 GSchG für das (Aufwertungs-)Vorhaben des Kantons keine gesetzliche Grundlage bilden kann, um die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente weiter unten in das Gewässer zu legitimieren. Die Bestimmung ist nicht für solche Fälle konzipiert, sondern sie richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit gewährleistet werden können. Um eine solche Konstellation geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Über Art. 40 GSchG (sowie die Ausführungsbestimmung von Art.