bei hohen Strompreisen gewinnbringend zu turbinieren. Dafür sprechen auch die Bestimmungen in der Konzession, welche die Kraftwerkbetreiberin verpflichten, die Staukote stabil zu halten (vgl. Art. 1 lit. c sowie Art. 14 der Konzession vom 30. Mai 2018). Aus den gemachten Darlegungen ergibt sich somit, dass Art. 40 GSchG für das (Aufwertungs-)Vorhaben des Kantons keine gesetzliche Grundlage bilden kann, um die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente weiter unten in das Gewässer zu legitimieren.