im verlandeten Bereich, wo man die Aufwertungsmassnahmen machen will, hätte die Spülung keinen Effekt. Aus Sicht der Beigeladenen (Kraftwerkbetreiberin) hat das Projekt allenfalls Auswirkungen auf den Hochwasserschutz, ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Kraftwerks wurde hingegen nicht geltend gemacht. Bei Laufwasserkraftwerken dient der Stauraum denn auch nicht in erster Linie dazu, Wasser einzustauen, um es dann 286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020