Weiter führte er aus, es sei sicher nicht ein Artikel, der auf Revitalisierungsprojekte anzuwenden wäre. Wenn man ein Aufwertungsprojekt mache, mit dem man ganz gezielt bestimmte Arten fördern wolle, dann komme dieser Artikel so nicht zur Anwendung. An der Verhandlung ergab sich im Übrigen auch, dass selbst bei einer Spülung des Stauraums die Sedimente, die der Kanton auszubaggern gedenkt, dort bleiben würden, wo sie heute sind; im verlandeten Bereich, wo man die Aufwertungsmassnahmen machen will, hätte die Spülung keinen Effekt.