40 GSchG wurde aber ausschliesslich aus den beiden letztgenannten Gründen – Wirtschaftlichkeit der Anlage und Sicherheit – konzipiert. Der Vertreter des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bejahte vor Verwaltungsgericht denn auch die Frage, ob es richtig sei, dass sich die Bestimmung betreffend Gewässerspülung im Grundsatz an den Inhaber der Stauanlage richte, damit die Stauanlage betriebswirtschaftlich bzw. korrekt geführt werden könne und die Sicherheit der Anlage gewährleistet sei. Weiter führte er aus, es sei sicher nicht ein Artikel, der auf Revitalisierungsprojekte anzuwenden wäre.