Dieser beabsichtigt mit dem Projekt, die Verlandung des Stausees (bzw. des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Gründen zu verhindern, namentlich um die Lebensräume für die Vogelarten zu erhalten und zu fördern (siehe Erw. 1.2). Es geht somit weder um den Erhalt des Stauvolumens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Anlage noch um Sicherheitsaspekte (bzw. um letzteres lediglich als Nebeneffekt, indem die Sedimententfernung allenfalls auch dem Hochwasserschutz dienlich ist). Art. 40 GSchG wurde aber ausschliesslich aus den beiden letztgenannten Gründen – Wirtschaftlichkeit der Anlage und Sicherheit – konzipiert.