zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen. Art. 8 Abs. 1 StAG bestimmt sodann, dass die Betreiberin während des Betriebs dafür zu sorgen hat, dass der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet ist (lit. a) und die Entleerungs- und Entlastungsvorrichtungen betriebstüchtig sind (lit. b). Die Bestimmungen des Stauanlagengesetzes bezwecken im 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 285