Sedimente dürfen deshalb keine Sicherheitseinrichtungen wie z.B. den Grundablass verstopfen. So regelt es auch das Bundesrecht: Gemäss Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (Stauanlagengesetz, StAG; SR 721.101) müssen die Stauanlagen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können; zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen.