40 GSchG an den Inhaber bzw. Betreiber (deutsche Fassung: "Inhaber"; italienische Fassung: "il detentore"; französische Fassung: "l'exploitant") einer Stauanlage. Hintergrund der Bestimmung bildet die Tatsache, dass die Zufuhr von Geschiebe und Schwebstoffen in den Stauhaltungen zu Verlandungen führt. Diese verringern den nutzbaren Stauinhalt und können die Betriebssicherheit von Auslässen und anderen Anlageteilen beeinträchtigen. Ablagerungen, die den Betrieb stark einschränken oder die Sicherheit gefährden, müssen deshalb beseitigt werden (vgl. Botschaft zur Volksinititative "zur 284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020