Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 25; 140 II 516; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3). 3.3.3. Nach dem klaren Wortlaut richtet sich Art. 40 GSchG an den Inhaber bzw. Betreiber (deutsche Fassung: "Inhaber"; italienische Fassung: "il detentore"; französische Fassung: "l'exploitant") einer Stauanlage.