42 GSchV vor. Abgesehen davon würden auch diese Bestimmungen nicht zulassen, dass Sedimente, welche wie hier als mit Schadstoffen belastet festgestellt worden seien, gewässerabwärts gespült würden. Bei der vorgesehenen Einleitung ausgebaggerten Materials in den Rhein handle es sich um das Einbringen schädlicher Stoffe in fester bis flüssiger Form in ein Gewässer, was gemäss Art. 6 GSchG absolut verboten sei, während Art. 7 GSchG die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer unter Umständen zulasse, nämlich wenn es gemäss Art. 6 GschV als unverschmutzt qualifiziert werden könne. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art.