für die Sedimententfernung und die Wiedereinleitung in das Gewässer durch das vorliegende Projekt dar. 3.2. Die Beschwerdeführer teilen die Ansicht des Regierungsrats nicht. Bei den Vorgängen – teilweise Trockenbaggerung, teilweise Saugbaggerung, teilweise Zwischenlagerung – könne nicht von einer Spülung im Sinne von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV gesprochen werden. Es liege kein Anwendungsfall von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV vor.