Es liege keine "Beifügung schädlicher Stoffe" vor; die Stoffe seien auf natürlichem Weg im Verlauf der Zeit in den entsprechenden Gewässerabschnitt gelangt, wobei ein Teil vom Wehr aufgehalten worden sei. Von einem Einleiten von verschmutztem Abwasser könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Art. 40 GSchG stelle eine formellrechtliche Grundlage 282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020