sie stünden dem Vorhaben im Gegenteil positiv gegenüber. Nicht einverstanden seien sie jedoch mit der Art und Weise, wie das Ziel erreicht werden solle, indem schadstoffbelastetes Sedimentmaterial ausgebaggert und grossteils bei der Einmündung der Aare in den Rhein eingeleitet werden solle. Das Projekt erachten sie in verschiedener Hinsicht als unzulässig. 3. 3.1. Umstritten ist zunächst, ob von einer Spülung und Entleerung von Stauräumen im Sinne von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV gesprochen werden kann.