40 GSchG hingegen keine gesetzliche Grundlage. Die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente über eine 2.85 km lange Rohrleitung in das Gewässer – bei der Einmündung der Aare in den Rhein – ist unzulässig. - Die projektierte Einleitung der Sedimente ist mit Art. 6 GSchG nicht vereinbar. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2020, in Sachen A. und B. gegen Kanton Aargau, Regierungsrat sowie C. AG (Beigeladene) (WBE.2017.35). Aus den Erwägungen