2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 277 25 Gewässerschutz - Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutz- bare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Si- cherheit gewährleistet werden können. Für ein Aufwertungsprojekt des Kantons, mit welchem die Verlandung des Klingnauer Stausees (bzw. des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Grün- den verhindert werden soll, bildet Art. 40 GSchG hingegen keine gesetzli- che Grundlage. Die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente über eine 2.85 km lange Rohrleitung in das Gewässer – bei der Einmündung der Aare in den Rhein – ist unzulässig. - Die projektierte Einleitung der Sedimente ist mit Art. 6 GSchG nicht ver- einbar. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2020, in Sachen A. und B. gegen Kanton Aargau, Regierungsrat sowie C. AG (Beigeladene) (WBE.2017.35). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Zur Ausgangslage lässt sich dem Erläuterungsbericht der D. AG vom 26. September 2016 Folgendes entnehmen: Mit dem Bau des Kraftwerks Klingnau 1929 bis 1935 entstand im Staubereich der Wehranlage der Klingnauer Stausee. Heute ist der See aus naturschützerischer wie landschaftlicher Sicht ein ausserordentlich bedeutendes Gewässer und zudem ein beliebter Naherholungsraum für viele Aargauerinnen und Aargauer aus dem unteren Aaretal. Beim Übergang in den See verbreitert sich der Flussquerschnitt der Aare, wodurch Fliessgeschwindigkeit und die 278 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Sedimenttransportkraft des Wassers abnimmt. Durch den natürlichen Sedimenteintrag erfährt der See eine sukzessive Verlandung. Er weist daher zwei unterschiedliche Zonen auf: einen durchströmten Bereich auf der rechten Seite und einen langsam fliessenden oder stehenden Flachwasserbereich auf der linken Seite. Die Flachwasserzonen entsprechen in etwa dem Schwemmland eines Flussdeltas, einem in der Schweiz sehr seltenen Lebensraum mit einer Vielzahl von verschiedenen Biotopen: es wechseln sich tiefere und flachere Gewässerpartien, Schlickflächen, Röhricht und Auenwaldfragmente ab. Verschiedene Tierarten, v.a. Fische und Vögel, finden hier einen wichtigen Lebensraum, Überwinterungsort oder Rastplatz auf dem Durchzug. In den Verlandungsbereichen setzt eine Vegetationsentwicklung ein, die von den Pionierstadien über Schilfgürtel letztendlich hin zu einem Auenwald führt. Dies lässt sich mit Unterhaltsmassnahmen wohl verzögern (z.B. periodischer Schnitt der Schilfflächen), aber nicht aufhalten. Diese Entwicklung, welche im südlichen Teil schon weit fortgeschritten ist, setzt sich nordwärts fort. Ohne Eingriffe wird langfristig ein von einem Auenwald begleiteter Fluss entstehen. Dabei kann aber die Aare ihren ursprünglichen mäandrierenden Verlauf nicht einnehmen, da unter Wasser die Dämme der Aarekorrektion der Jahrhundertwende noch vorhanden sind. Diese Entwicklung ist weder aus landschaftlicher noch aus naturschützerischer Sicht erwünscht. Zudem verringert sich durch die Verlandung das durchfliessbare Profil, was bei den letzten Hochwasserereignissen zu Problemen geführt hat. Aus diesen Gründen wird seit Jahrzehnten nach Möglichkeiten gesucht, um den Verlandungsprozess im Klingnauer Stausee zu verlangsamen und die gestaltenden Kräfte des Wassers auch im linken Seebereich wieder vermehrt wirken zu lassen. 1.2. 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 279 Das Vorhaben orientiert sich an den Zielsetzungen übergeordneter Grundlagen, wobei die übergeordneten Zielsetzungen wie folgt zusammengefasst werden: – Das international bedeutende Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel soll erhalten und gefördert werden. – Der deltaähnliche Zustand auf der linken Seeseite soll erhalten werden. Insbesondere sind offene Wasserflächen als landschaftlich und naturschützerisch wertvolle Elemente sowie die Vielfalt an Lebensräumen und Sukzessionsstadien zu erhalten und zu fördern. Gemäss Erläuterungsbericht muss zur Erreichung der übergeordneten Zielstellungen einerseits die linke Seebucht insgesamt als Lebensraumsystem verstanden werden: Um die heutigen Lebensräume in Umfang und Verteilung insgesamt zu sichern, muss die weitere Sukzession aufgehalten werden. Dazu soll die fortschreitende Verlandung verlangsamt werden. Andererseits müssen die verschiedenen Lebensräume ("Flach- wasserzonen/Schlickbereiche", "Schilfbereiche", "Auenwald") und ihre jeweilige Bedeutung für die vorkommenden Vogelarten differenziert betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wurden für die wichtigen Lebensräume national prioritäre (Vogel-)Arten als Zielarten und spezifische Projektziele für die Lebensräume definiert. Der Auenwald ist ein ergänzendes Brutgebiet im Stausee, soll sich aber zugunsten der offenen Schilfflächen nicht weiter ausdehnen. Dies stellt jedoch kein vorrangiges Ziel innerhalb des vorliegenden Projekts dar und muss mit separaten Pflegemassnahmen umgesetzt werden. Eine konkrete Förderung des Lebensraums Auenwald erfolgt in unmittelbarer Nähe des Stausees in weiteren Gebieten (Gippinger Grien, Koblenzer Giriz) durch das Auenschutzprogramm des Kantons Aargau. 1.3. Zur Erreichung der Projektziele ist die Kombination von zwei unterschiedlichen Massnahmen vorgesehen: – Seitenarm: Es soll ein 2 m tiefer und 24 m breiter Seitenarm im Bereich zwischen km 64.1 und km 65.3 (einseitig ans 280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Hauptgerinne angeschlossen) geschaffen werden: So wird der Anschluss an das Hauptgerinne der Aare verbessert und der Abfluss nach Hochwassern tendenziell begünstigt. In der Folge wird die Verlandung insgesamt verlangsamt, denn die meisten Schwebstoffe werden bei Hochwasser eingetragen und setzen sich in der Seebucht ab, da der Abfluss bisher nur sehr langsam entlang des Gippinger Grabens erfolgen kann. – Flachwasserzonen A und B: Es sollen 2 neue Flachwasserzonen mit ca. 50 cm Wassertiefe geschaffen werden, einerseits im Bereich angrenzend der wachsenden Schilfzone (Höhe km 64.1) und im Bereich der Schlickbank und Schilfinsel (Höhe km 65.0). So wird einerseits eine punktuelle Aufwertung von vollständig bzw. fast vollständig verlandeten Zonen erreicht, andererseits kann gezielt untersucht werden, wie schnell die Flächen wieder verlanden und sich zukünftig verän- dern, um Rückschlüsse für künftige Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu ziehen. Zum Ausbaggern der Sedimente in der Schilfzone muss der vollständig verlandete Bereich zuerst gemäht und dann mittels geeigneter Geräte ausgebaggert werden. In den Schlickbereichen ist eine Saugbaggerung vorgesehen. Die insgesamt auszuhebende Sedimentmenge wird mit ca. 23'500 m3 angegeben. Davon sollen ca. 16'000 m3 bei der Einmündung der Aare in den Rhein eingeleitet werden. Die Sedimente sollen mittels Rohrleitung zur Einleitstelle unterhalb der Aarebrücke gelangen. Die restlichen ca. 7'500 m3 Sedimente sollen auf ein Zwischenlager am Ufer gepumpt werden, wo das Sediment-Wasser-Gemisch entwässert wird. Die Entwässerung führt zu einer Volumenreduktion von ca. 40 %; die nach der Entwässerung verbleibenden ca. 4'500 m3 sind zur Entsorgung vorgesehen (ca. 2'500 m3 sollen in die Inertstoff-Deponie in Seon [Deponie Typ B gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 {Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600} und ca. 2'000 m3 in die Reaktordeponie nach Frick [Deponie Typ E]). Zur Entwässerung soll temporär eine ca. 1.2 ha grosse Kultur- 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 281 landparzelle beansprucht werden, wobei der Grundeigentümer dafür entschädigt wird. Als ökologischer Ausgleich zur Wiedereinleitung der Sedimente sind ausserdem Kieszugaben (von ca. 2'000 m3) im Konzessionsgebiet des Kraftwerks Albbruck-Dogern vorgesehen. Ein weiterer Projektbestandteil bildet das Monitoring. Die Projektkosten belaufen sich auf schätzungsweise 2.9 Millionen Franken. 2. Die Beschwerdeführer haben gegen Ziel und Zweck des Projekts, nämlich die ökologische Wiederaufwertung des Seitenarms des Klingnauer Stausees, keine Einwände; sie stünden dem Vorhaben im Gegenteil positiv gegenüber. Nicht einverstanden seien sie jedoch mit der Art und Weise, wie das Ziel erreicht werden solle, indem schadstoffbelastetes Sediment- material ausgebaggert und grossteils bei der Einmündung der Aare in den Rhein eingeleitet werden solle. Das Projekt erachten sie in verschiedener Hinsicht als unzulässig. 3. 3.1. Umstritten ist zunächst, ob von einer Spülung und Entleerung von Stauräumen im Sinne von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV gesprochen werden kann. Der Regierungsrat bejahte dies: Die Auslegung der Gewässerschutzgesetzgebung ergebe, dass sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften in Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV die vorliegend gewählte Art der Entfernung der Sedimente auf einer gesetzlichen Grundlage basiere. Bei der Wiedereinleitung der Sedimente gemäss Art. 40 GSchG handle es sich vom Wortlaut, der Systematik und Sinn und Zweck von Art. 40 GSchG her zudem nicht um ein Einbringen von Stoffen gemäss Art. 6 GSchG. Es liege keine "Beifügung schädlicher Stoffe" vor; die Stoffe seien auf natürlichem Weg im Verlauf der Zeit in den entsprechenden Gewässerabschnitt gelangt, wobei ein Teil vom Wehr aufgehalten worden sei. Von einem Einleiten von verschmutztem Abwasser könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Art. 40 GSchG stelle eine formellrechtliche Grundlage 282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 für die Sedimententfernung und die Wiedereinleitung in das Gewässer durch das vorliegende Projekt dar. 3.2. Die Beschwerdeführer teilen die Ansicht des Regierungsrats nicht. Bei den Vorgängen – teilweise Trockenbaggerung, teilweise Saugbaggerung, teilweise Zwischenlagerung – könne nicht von einer Spülung im Sinne von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV gesprochen werden. Es liege kein An- wendungsfall von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV vor. Abgesehen davon würden auch diese Bestimmungen nicht zulassen, dass Sedimente, welche wie hier als mit Schadstoffen belastet festgestellt worden seien, gewässerabwärts gespült würden. Bei der vorgesehenen Einleitung ausgebaggerten Materials in den Rhein handle es sich um das Einbringen schädlicher Stoffe in fester bis flüssiger Form in ein Gewässer, was gemäss Art. 6 GSchG absolut verboten sei, während Art. 7 GSchG die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer unter Um- ständen zulasse, nämlich wenn es gemäss Art. 6 GschV als un- verschmutzt qualifiziert werden könne. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stau- räumen) sorgt der Inhaber einer Stauanlage nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird (Abs. 1). Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest (Abs. 2). Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicher- heitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 283 Bewilligungsbehörde (Abs. 3). Im Hinblick auf das vorliegende Projekt gilt es die Bestimmung von Art. 40 GSchG auszulegen. 3.3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methoden- pluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. BGE 145 II 184; 143 II 704; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm er- öffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 25; 140 II 516; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3). 3.3.3. Nach dem klaren Wortlaut richtet sich Art. 40 GSchG an den Inhaber bzw. Betreiber (deutsche Fassung: "Inhaber"; italienische Fassung: "il detentore"; französische Fassung: "l'exploitant") einer Stauanlage. Hintergrund der Bestimmung bildet die Tatsache, dass die Zufuhr von Geschiebe und Schwebstoffen in den Stauhaltungen zu Verlandungen führt. Diese verringern den nutzbaren Stauinhalt und können die Betriebssicherheit von Auslässen und anderen Anlageteilen beeinträchtigen. Ablagerungen, die den Betrieb stark ein- schränken oder die Sicherheit gefährden, müssen deshalb beseitigt werden (vgl. Botschaft zur Volksinititative "zur 284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, 87.036, BBl 1987 II, S. 1145; ferner: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [Hrsg.], Ökologische Folgen von Stauraumspülungen, Empfehlungen für die Planung und Durchführung spülungsbegleitender Massnahmen, Schriftenreihe Umwelt Nr. 219, Bern 1994 [nachfolgend: BUWAL-Empfehlung Nr. 219], S. 7). Die Spülung und Entleerung von Stauräumen gemäss Art. 40 GSchG hat somit zwei zentrale Funktionen: Zum einen dient sie der Wirtschaftlichkeit der Anlage. Da sich das Stauvolumen durch den Eintrag von Sedimenten über die Jahre teilweise erheblich reduziert, können durch die Spülung die angesammelten Sedimente ausgeschwemmt und der nutzbare Stauinhalt kann erhalten werden (vgl. auch BGE 138 II 582). Die zweite Funktion dient der Sicherheit. Es muss möglich sein, den Wasserspiegel durch Öffnung des Grundablasses oder der Tiefschütze (je nach Kraftwerktyp) abzusenken. Diesbezüglich ist an Havarien zu denken, aber auch an Hochwasserschutz oder andere Unregelmässigkeiten (wie z.B. Erdrutsch, Felssturz oder Gletscherabbruch in der Rückhaltezone etc.). Sedimente dürfen deshalb keine Sicherheitseinrichtungen wie z.B. den Grundablass verstopfen. So regelt es auch das Bundesrecht: Ge- mäss Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (Stauanlagengesetz, StAG; SR 721.101) müssen die Stauanlagen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können; zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimen- sionierte Tiefschütze verfügen. Art. 8 Abs. 1 StAG bestimmt sodann, dass die Betreiberin während des Betriebs dafür zu sor- gen hat, dass der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet ist (lit. a) und die Entleerungs- und Entlas- tungsvorrichtungen betriebstüchtig sind (lit. b). Die Bestimmungen des Stauanlagengesetzes bezwecken im 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 285 Wesentlichen die Sicherheit der Stauanlagen zu gewährleisten, was sich schon aus Art. 1 StAG ergibt. Beim umstrittenen Projekt "Stausee Klingnau – Reaktivierung Seitenarm" tritt nicht die Kraftwerkbetreiberin (C. AG) als Ge- suchstellerin auf, sondern der Kanton Aargau. Dieser beabsichtigt mit dem Projekt, die Verlandung des Stausees (bzw. des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Gründen zu verhindern, namentlich um die Lebensräume für die Vogelarten zu erhalten und zu fördern (siehe Erw. 1.2). Es geht somit weder um den Erhalt des Stauvo- lumens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Anlage noch um Sicherheitsaspekte (bzw. um letzteres lediglich als Nebeneffekt, indem die Sedimententfernung allenfalls auch dem Hochwasserschutz dienlich ist). Art. 40 GSchG wurde aber ausschliesslich aus den beiden letztgenannten Gründen – Wirtschaftlichkeit der Anlage und Sicherheit – konzipiert. Der Vertreter des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bejahte vor Verwaltungsgericht denn auch die Frage, ob es richtig sei, dass sich die Bestimmung betreffend Gewässerspülung im Grundsatz an den Inhaber der Stauanlage richte, damit die Stauanlage betriebswirtschaftlich bzw. korrekt geführt werden könne und die Sicherheit der Anlage gewährleistet sei. Weiter führte er aus, es sei sicher nicht ein Artikel, der auf Revitalisierungsprojekte anzuwenden wäre. Wenn man ein Aufwertungsprojekt mache, mit dem man ganz gezielt bestimmte Arten fördern wolle, dann komme dieser Artikel so nicht zur Anwendung. An der Verhandlung ergab sich im Übrigen auch, dass selbst bei einer Spülung des Stauraums die Sedimente, die der Kanton auszu- baggern gedenkt, dort bleiben würden, wo sie heute sind; im verlandeten Bereich, wo man die Aufwertungsmassnahmen machen will, hätte die Spülung keinen Effekt. Aus Sicht der Beigeladenen (Kraftwerkbetreiberin) hat das Projekt allenfalls Auswirkungen auf den Hochwasserschutz, ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Kraftwerks wurde hingegen nicht geltend gemacht. Bei Laufwasserkraftwerken dient der Stauraum denn auch nicht in erster Linie dazu, Wasser einzustauen, um es dann 286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 bei hohen Strompreisen gewinnbringend zu turbinieren. Dafür sprechen auch die Bestimmungen in der Konzession, welche die Kraftwerkbetreiberin verpflichten, die Staukote stabil zu halten (vgl. Art. 1 lit. c sowie Art. 14 der Konzession vom 30. Mai 2018). Aus den gemachten Darlegungen ergibt sich somit, dass Art. 40 GSchG für das (Aufwertungs-)Vorhaben des Kantons keine gesetzliche Grundlage bilden kann, um die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente weiter unten in das Gewässer zu legitimieren. Die Bestimmung ist nicht für solche Fälle konzipiert, sondern sie richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit gewährleistet werden können. Um eine solche Konstellation geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Über Art. 40 GSchG (sowie die Ausführungsbestimmung von Art. 42 GSchV) lässt sich das Projekt somit nicht bewilligen. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, bei der Einleitung des ausgebaggerten Materials in den Rhein handle es sich um eine unzulässige Einleitung von Schadstoffen in ein Gewässer. Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Ergänzend zu Art. 3 GSchG verbietet Art. 6 GSchG generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. "Einbringen" bedeutet die Beifügung schädlicher Stoffe im festen, flüssigen und gasförmigen Aggregatszustand. Unmittelbar ist das Einbringen, wenn verunreinigende Stoffe direkt ins Wasser geschüttet oder geleitet werden; ein mittelbares Einbringen ist gegeben, wenn ein verunreinigender Stoff über die Kanalisation in ein offenes Gewässer tritt oder wenn der Stoff die Kläranlage, die diesen nicht abbauen konnte, verlässt (Peter Hettich/Tobias Tschumi, in: Peter Hettich/Luc Hansen/Roland Norer, GSchG 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 287 WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [nachfolgend: Kommentar GSchG WBG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 18 mit Hinweisen). Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GSchG bei einer nachtei- ligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers. Es kommt also nicht etwa auf die Beeinträchtigung der Funktionen eines Gewässers (Trinkwasser, Fischgewässer, Erholungsfunktion u.a.) an (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008 [1C_43/2007], Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015 [1C_62/2014], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009 [1C_390/2008], Erw. 2.2; Hettich/Tschumi, Kommentar GSchG WBG, Art. 6 N16; Daniela Thurnherr/Peter Hettich/Tobias Tschumi, Kommentar GSchG WBG, Art. 4 N 26). Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (vgl. BGE 125 II 37; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009 [1C_390/2008], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008 [1C_43/2007], Erw. 2.4). 3.4.2. Wie dargelegt ist vorgesehen, dass insgesamt eine Sedimentmenge von ca. 23'500 m3 ausgehoben wird. Davon sollen ca. 7'500 m3 auf ein Zwischenlager am Ufer gepumpt und später – nach der Entwässerung – in Deponien (Intertstoff- bzw. Reaktordeponie) verbracht werden (vgl. Erw. 1.3). Es handelt sich dabei um Sedimente, deren mittlere Belastung ge- mäss IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) Fachbericht Nr. 89 für die untersuchten sieben Schwermetalle, Benzo(a)pyren, die PCB-Gruppe (∑7) sowie PCB 153 höher ist als das Dreifache des Dreijahresmittels der Ergebnisse des Schwebstoffmessprogramms an der Messstation Weil am Rhein. Die restlichen ca. 16'000 m3 sollen bei der 288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Einmündung der Aare in den Rhein eigeleitet werden, wobei die Sedimente mittels einer rund 2.85 km langen Rohrleitung zur Einleitstelle unterhalb der Aarebrücke gelangen sollen (siehe Erw. 1.3 sowie […]). Das Material, das eingeleitet werden soll, ist gemäss Projekt weniger belastet als dasjenige, das deponiert werden soll. Im Sediment, das eingeleitet werden soll, hat es jedoch noch immer Schadstoffe wie z.B. PCB (Polychlorierte Biphenyle) und Schwermetalle drin, mithin Stoffe, die Gewässer verunreinigen können. Hinzu kommt, dass bereits die Einleitung des Sediments allein eine Verunreinigung im Sinne des GSchG darstellt. Soweit das BVU die Ansicht vertritt, die Stoffe seien im Gewässer bereits drin, es gehe um eine Wiedereinleitung, weshalb Art. 6 GSchG nicht zur Anwendung gelange, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass die Sedimente entnommen werden (d.h. sie verlassen den Gewässerbereich) und über eine rund 2.85 km lange Rohrleitung vom Stausee zur Einmündung der Aare in den Rhein transportiert und dort eingeleitet werden. Ohne die Massnahme würden die Sedimente nicht in den Rhein gelangen. Es liegt eine Wiedereinbringung vor, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen müsste, was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr ergibt sich, dass die projektierte Einleitung der Sedimente mit Art. 6 GSchG nicht vereinbar ist. Dass dies bei den Stauanlagen im alpinen Bereich teilweise anders gehandhabt wird, indem Geschiebe und weitere Sedimente hinter der Staumauer ausgebaggert und damit entnommen und im Unterwasser wieder eingebracht werden dürfen, hat damit zu tun, dass mit diesem Vorgehen (ausbaggern statt über den Grundablass ausspülen) die Schwall- und Sunk- Problematik erheblich entschärft werden kann. Mit diesem Vorgehen wird das Recht, wie es gestützt auf Art. 40 GSchG zugunsten der Kraftwerksbetreiber besteht, wesentlich schonender ausgeübt, was zulässig ist. Im vorliegenden Fall kommt Art. 40 GSchG, wie dargelegt, gar nicht zur Anwendung, weshalb schon aus diesem Grund keine Parallelen zu dieser 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 289 "Wiedereinleitung" bestehen. Selbst wenn Art. 40 GSchG an- wendbar wäre, hätte die Wiedereinbringung nicht die Vermeidung von Schwall- und Sunk-Effekten zum Hintergrund (weil mit einer "Spülung" über die Wehrschütze [ein Grundablass fehlt] gar keine Entfernung der Sedimente erreicht werden könnte), sondern die Vermeidung von Kosten; dieser Zweck würde auch durch die Auslegung von Art. 40 GSchG, wie sie das BAFU vornimmt (vgl. BUWAL-Empfehlung Nr. 219, S. 17 ff.) nicht abgedeckt und wäre unzulässig. 4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Einleitung des ausge- baggerten Materials im vorliegenden Fall nicht über Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) legitimiert werden kann. Das Vorgehen verstösst vielmehr gegen Art. 6 GSchG und ist mit dem Schweizerischen Gewässerschutzrecht nicht vereinbar. Auch wenn das vorliegende Wasserbauprojekt der ökologischen Wiederaufwertung des Seitenarms des Klingnauer Stausees positiv zu bewerten ist, entbehrt die Sedimentumlagerung vom Stausee der Aare in den Rhein einer gesetzlichen Grundlage. Sollten derartige Eingriffe in Gewässer erwünscht oder ermöglicht werden, liegt es am Gesetzgeber, dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Beschwerde erweist sich aus Gewässerschutzgründen als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Auf die übrigen gerügten Punkte (insbesondere das Abfall- und Altlastenrecht) muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. 26 Koordinationspflicht Strassenbauprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen (wie z.B. Einführung einer Tempo-30-Zone) sind im Sinne von Art. 25a RPG ausreichend zu koordinieren.