12 Art. 434 Abs. 1 ZGB Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, die schon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des Vier- Augen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer anderen als der behandelnden Arztperson autorisiert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2017, i.S. A. gegen die Entscheide der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.71/72/81) Aus den Erwägungen