gesetz, Basel 2014, Art. 16c N 41). Dem Kriterium der Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt vorliegend bei der Bemessung der Aberkennungsdauer somit keine Bedeutung zu (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen vom 29. Juni 2017 [IV-2016/179], Erw. 3c/bb). 5.3. Es bietet sich an, auf den zu beurteilenden Sachverhalt dem leichten Verschulden entsprechend Art. 16a Abs. 2 SVG analog anzuwenden, wonach der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.