SVG die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Da das Fahren trotz Ausweisentzugs in erster Linie aus Gründen der wirksamen Rechtsdurchsetzung mit einem Entzug des Führerausweises sanktioniert wird, wird durch diesen Entzugsgrund nur indirekt der Verkehrssicherheit gedient (BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrs- 78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017