Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 3 ZGB). Als Mittel zur Schliessung der echten Lücke fällt unter anderem der Analogieschluss in Betracht (BGE 129 V 345, Erw. 4.1). 5.2. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen.