SVG bleibt. Da im Gesetz nicht geregelt ist, welches die Rechtsfolge des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sein soll, wo kein schweres Verschulden vorliegt, besteht eine Gesetzeslücke (ebenfalls vom Vorliegen einer Lücke in Fällen von Fahren trotz Ausweisentzugs bei geringem Verschulden geht die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen aus, die es als zulässig erachtet, die Mindestentzugsdauer in Fällen eines leichten Verschuldens zu unterschreiten: Entscheid vom 29. Juni 2017 [IV-2016/179], Erw. 2d; Entscheid vom 30. Mai 2013 [IV-2013/18], Erw. 2e; Entscheid vom 18. August 2011 [IV-2011/57], Erw.