18 StGB ausgegangen ist und gestützt darauf die Strafe stark gemindert hat. Da der Staatsanwalt den Beschwerdeführer sowie seine Partnerin einvernommen hat und somit die Tatsachen besser kennt als das Verwaltungsgericht, besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund für eine Abweichung von dieser Beurteilung. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor und der Beschwerdeführer hat auch schuldhaft gehandelt. Somit wären die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegend grundsätzlich erfüllt. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat mehrfach für die Anwendbarkeit von Art.