16 N 82). Durch das wissentliche und willentliche Führen eines Motorfahrzeugs hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs erfüllt (vgl. Erw. 3. hiervor). Der Staatsanwalt hat in seinem Amtsbericht vom 23. August 2017 das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands i.S.v. Art. 17 StGB verneint, er hat aber die subjektive Notsituation des Beschwerdeführers dahingehend berücksichtigt, als er vom Vorliegen eines entschuldbaren Notstands i.S.v. Art. 18 StGB ausgegangen ist und gestützt darauf die Strafe stark gemindert hat.