Das gleiche gelte auch für die Schiffsführerausweise des Beschwerdeführers. 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sich in einer Notstandssituation befunden zu haben, da er den Verdacht gehabt habe, dass seine Partnerin einen Schlaganfall erlitten habe und er sie so schnell wie möglich in das nahe gelegene Kantonsspital C. habe bringen wollen. 76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017