4.2.1. Das DVI führte im Wesentlichen aus, dass die Nichterwähnung der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Notstandssituation nur den Schluss zulasse, dass der Strafrichter offensichtlich ausgeschlossen habe, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notstandssituation befunden habe. Demnach habe der Beschwerdeführer eine Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen, womit ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer zu entziehen sei. Das gleiche gelte auch für die Schiffsführerausweise des Beschwerdeführers.