Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Indem der Beschwerdeführer trotz des entzogenen Führerausweises am 12. August 2016 ein Motorfahrzeug führte, verstiess er gegen die genannte Bestimmung. 4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG zu subsumieren ist. 4.2. 4.2.1.