der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft sowie der Einvernahme der Partnerin des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2016 ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer das Motorrad lenkte, um seine Partnerin – bei welcher er den Verdacht auf einen Schlaganfall hegte – schnellst möglich in das nahe gelegene Kantonsspital C. zu führen. 3. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG).