Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ungehört geblieben. Nach Erhalt des Strafbefehls habe der Beschwerdeführer ihn angerufen, wobei er dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass das Strassenverkehrsamt die Strafakten beiziehe und sich aus diesen ergebe, dass er eine Notsituation geltend mache. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich im Administrativverfahren werde äussern können. Aufgrund dieser Ausführungen sowie aufgrund der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2016, 2017 Strassenverkehrsrecht 75