Er sei aber der Meinung, dass kein rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB vorgelegen habe, sondern dass der Beschwerdeführer seine Partnerin zum Sanitätsposten hätte bringen und/oder eine Ambulanz herbeirufen sollen. Somit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe er bei der Strafzumessung unter dem Aspekt des entschuldbaren Notstands stark strafmindernd berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ungehört geblieben.