2.2.1.–2.2.3. (Ausführungen zur Bindung an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt) 2.2.4. Mit der Einholung des Amtsberichts hat das Verwaltungsgericht eigene Beweismittel erhoben, womit es nicht an die Feststellungen des Strafbefehls gebunden ist. Gemäss dem Amtsbericht von Staatsanwalt D. vom 23. August 2017 legten der Beschwerdeführer und seine Partnerin glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer aus einer subjektiven Notsituation heraus gehandelt habe. Er sei aber der Meinung, dass kein rechtfertigender Notstand i.S.v.