Verdacht auf einen Schlaganfall hervorriefen, weshalb er seine Partnerin umgehend in das Kantonsspital C. habe fahren wollen. Diese Notstandskonstellation werde im Strafbefehl nicht erwähnt und der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl nicht angefochten, da der Staatsanwalt ihm mitgeteilt habe, er könne diese Umstände vor dem Strassenverkehrsamt vorbringen. Das Strassenverkehrsamt und das DVI hätten eigene Beweise erheben müssen, da die Staatsanwaltschaft die Notstandshilfe nicht berücksichtigt habe. 2.2. 2.2.1.–2.2.3. (Ausführungen zur Bindung an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt) 2.2.4.