Als Folge dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft B. den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. November 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie wegen eines weiteren, nicht mit dem Strassenverkehrsrecht in Zusammenhang stehenden Delikts zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je Fr. 30.00. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, eine kurze Strecke mit dem Motorrad gefahren zu sein, er beruft sich dafür aber auf einen Notstand i.S.v.