Unabhängig vom genauen Datum ist der Beschwerdeführer vor mehr als einem Monat aus der Klinik entwichen. Überdies ist zu beachten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund seines jugendlichen Alters schnell verändern kann. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige fürsorgerische Unterbringung nicht mehr besteht bzw. keine Rechtsfolgen mehr zeitigt. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. 2017 Steuern 85 III. Steuern