[Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 426 Rz. 16b). 6.2. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Ärztin gestützt auf Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht. Gemäss telefonischer Mitteilung der zuständigen Oberärztin, Dr. med. A., vom 6. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 entwichen, während im Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 4. Juli 2017 festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Juni 2017 der Behandlung entzogen habe. Unabhängig vom genauen Datum ist der Beschwerdeführer vor mehr als einem Monat aus der Klinik entwichen.