Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Einweisung erforderlich wäre, die auf den dannzumaligen Zustand des Beschwerdeführers abstellt (AGVE 1987, S. 217 f.). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen der Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlichen Entscheids im Sinne von Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht worden ist und die Flucht längere Zeit angedauert hat. Was als längere Zeit zu gelten hat, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei aber in der Regel nach einer Woche erneut geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung noch immer vorliegen (DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/