II. 6. 6.1. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis wird ein Beschwerdeverfahren gegen einen Unterbringungsentscheid bei der Entlassung und auch bei der Entweichung aus der Klinik infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (vgl. AGVE 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Einweisung erforderlich wäre, die auf den dannzumaligen Zustand des Beschwerdeführers abstellt (AGVE 1987, S. 217 f.).