82 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 13 Dahinfallen der fürsorgerischen Unterbringung nach längerem Entweichen Eine gestützt auf Art. 429 ZGB angeordnete ärztliche Unterbringung zei- tigt nach längerem Entweichen keine Folgen mehr. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juli 2017, i.S. F. gegen Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.295) Aus den Erwägungen II. 6. 6.1. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis wird ein Beschwerde- verfahren gegen einen Unterbringungsentscheid bei der Entlassung und auch bei der Entweichung aus der Klinik infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (vgl. AGVE 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Einweisung erforderlich wäre, die auf den dannzumaligen Zustand des Beschwerdeführers abstellt (AGVE 1987, S. 217 f.). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen der Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlichen Entscheids im Sinne von Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht worden ist und die Flucht längere Zeit angedauert hat. Was als längere Zeit zu gelten hat, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei aber in der Regel nach einer Woche erneut geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung noch immer vorliegen (DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB 2017 Fürsorgerische Unterbringung 83 [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 426 Rz. 16b). 6.2. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Ärztin gestützt auf Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht. Gemäss telefonischer Mitteilung der zuständigen Oberärztin, Dr. med. A., vom 6. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 entwichen, während im Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 4. Juli 2017 festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Juni 2017 der Behandlung entzogen habe. Unabhängig vom genauen Da- tum ist der Beschwerdeführer vor mehr als einem Monat aus der Klinik entwichen. Überdies ist zu beachten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund seines jugendlichen Alters schnell verändern kann. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige fürsorgerische Unterbringung nicht mehr be- steht bzw. keine Rechtsfolgen mehr zeitigt. Entsprechend ist die Be- schwerde gutzuheissen. 2017 Steuern 85 III. Steuern 14 Änderungsschätzung von Vermögenssteuerwerten (§ 218 Abs. 2 StG) - Tragweite der Änderungsschätzung wegen Übergang von Fremd- zu Eigennutzung - Anlass zu Schätzungskorrektur nur bei Abweichung von mehr als 15% gegenüber dem neu ermittelten Wert Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Februar 2017, i.S. M.E. und P.E. gegen KStA (WBE.2016.495) Aus den Erwägungen 1. 1.1. Das aargauische System der Festsetzung der Eigenmietwerte ebenso wie der Vermögenssteuerwerte beruht auf einer möglichst individuellen Festsetzung der Eigenmietwerte aufgrund von Einzel- schätzungen, welche gemäss den Vorschriften der Bewertungsverord- nung bei jeder Liegenschaft zahlreiche Parameter berücksichtigen. So sind letztmals per 1. Januar 1999 im gesamten Kanton für sämt- liche Liegenschaften aufgrund von Individualschätzungen die Eigen- mietwerte und die Vermögenssteuerwerte festgesetzt worden, wobei Wertbasis die Verhältnisse am 1. Mai 1998 bildeten (§ 5 Abs. 1 VBG; MARTIN PLÜSS in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER, [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015 [Kommentar StG], § 218 N 4). 1.2. Einzelschätzungen werden indessen grundsätzlich nur dann – dann aber grundsätzlich für jedes im Kanton gelegene Grundstück – durchgeführt, wenn der Grosse Rat eine entsprechende Anordnung