MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.] Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 21 N 21e). Dem Nutzungsberechtigten steht dann auch ohne weiteres der Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten zu. Am Ergebnis ändert die Kontroverse im vorliegenden Fall nichts. Dem Beschwerdeführer sind die Liegenschaftsunterhaltskosten nämlich unter beiden Argumentationslinien zu gewähren. 118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017