Die davon abweichende Auffassung will nicht den Eigentümer über die Eigennutzung besteuern, sondern gestützt auf den Wortlaut von § 30 Abs. 1 lit. b StG ("Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen"; vgl. auch den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG) direkt den Nutzungsberechtigten in die Steuerpflicht nehmen (DIETER EGLOFF, Kommentar StG, § 30 N 92; vgl. dazu auch BERNHARD ZWAHLEN, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.]