Der nutzungsberechtigte Ehegatte seinerseits hat den entsprechenden Betrag als (Alimenten-)Einkommen zu versteuern. Dies führt dazu, dass der nutzungsberechtigte Ehegatte als für den Eigenmietwert nicht Steuerpflichtiger auch keinen Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten machen darf (CORDULA LÖTSCHER, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, in: recht 01/2016, S. 9 f. mit Verweis auf MARIANNE KLÖTI-WEBER, Steuerfolgen von Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und Scheidung, in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 301 f.).