merehegatten weiterhin Eigennutzung vor. Der Eigentümerehegatte bleibt demnach steuerpflichtig für den Eigenmietwert; er kann aber (neben dem Liegenschaftsunterhalt und allfälligen Schuldzinsen) einen dem Eigenmietwert entsprechenden Betrag als Unterhaltsbeitrag (Alimente) abziehen. Der nutzungsberechtigte Ehegatte seinerseits hat den entsprechenden Betrag als (Alimenten-)Einkommen zu versteuern.